Verordnung des Landkreises Vechta zur Verhütung von Waldbränden im Landkreis Vechta vom 02.07.2019

Aufgrund des § 35 Absatz 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBI. Nr. 11/2002, S. 112 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung wird für das Gebiet des Landkreises Vechta verordnet:

§ 1
Es ist verboten,

  1. in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen.
  2. in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon zu grillen sowie Grillanzünder und sonstige Grillgeräte mit sich zu führen. Das Grillen in diesen Gebieten ist auch auf angelegten und ausgewiesenen Grillplätzen verboten.
  3. Wälder, Moore und Heidegebiete mit Kraftfahrzeugen zu befahren und in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Kraftfahrzeuge außerhalb der ausdrücklich als Parkplatz ausgewiesenen Flächen abzustellen.
  4. in Wäldern, Mooren und Heidegebieten Straßen, befahrbare Wege sowie markierte Wander- und Reitwege zu verlassen.

§ 2
Unter das Verbot des § 1 Nr. 3 und 4 fällt nicht die Erledigung öffentlicher Aufgaben sowie die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken einschließlich der Jagdausübung.

§ 3
Ordnungswidrig nach § 42 Abs. 3 Nr. 15 und 18 NWaldLG handelt, wer den Verboten des § 1 dieser Verordnung zuwider handelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 4
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Vechta, den 02.07.2019
Landkreis Vechta
Der Landrat

Herbert Winkel

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